AGB - Aussteller
Ausstellungsbedingungen für die Hochzeitsmesse
Messeveranstalter ist Tamara Wachinger, Am Etzfeld 3 in 85669 Pastetten (im Folgenden ,,Veranstalter“ genannt).
Anmeldung:
Die Anmeldung zur Hochzeitsmesse erfolgt unter Verwendung des online Formulars. Die Anmeldung ist ein rechtsverbindliches Angebot zur Teilnahme an der Hochzeitsmesse. Aus der Anmeldung kann weder ein Anspruch auf Zulassung zur Messe, noch auf Zuteilung einer bestimmten Standfläche hergeleitet werden. Sollte sich das Veranstaltungsdatum ändern, behält die Messeanmeldung ihre Gültigkeit, jedoch kann der Aussteller 14 Tage nach Bekannt geben des neuen Datums, kostenfrei vom Vertrag zurücktreten.
Zulassung und Zuteilung der Ausstellungsflächen:
Die Zulassung zur Hochzeitsmesse, sowie die Zuteilung der Ausstellungsfläche erfolgt durch den Veranstalter. Die Aussteller können Platzierungswünsche mitteilen, die vom Veranstalter nach Möglichkeit beachtet werden. Die Aussteller erhalten eine schriftliche Bestätigung (Rechnung) vom Veranstalter, die als rechtsverbindlicher Vertrag gilt. Die in der Standbestätigung/Rechnung angegebene Standfläche wird durch den Veranstalter gekennzeichnet. Auf dieser Grundfläche sind die Stände aufzubauen. Der Aussteller muss mit geringfügigen Abweichungen in der Standabmessung rechnen. Trennwände sind kein Bestandteil der zugeteilten Standfläche und müssen selbst organisiert werden. Diese Ausstellungsbedingungen sind Gegenstand des Vertrages. Mit der Bestätigung erhält der Aussteller ggf. weitere Ausstellerinformation/ technische Bestimmungen, deren Hinweise und Festlegungen zu beachten sind.
Zahlungsbedingungen:
Die Standmiete ist zu 100% bei Anmeldung fällig.
Rücktritt vom Vertrag:
Der Veranstalter ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn nach erfolgter Mahnung die Standmiete nicht innerhalb von 14 Tagen gezahlt wird. ln diesem Falle hat der Aussteller an den Veranstalter die bisherigen Aufwendungen und ihr Risiko mit einem Betrag in Höhe von 50% der Standmiete zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu ersetzen. Die Ausstellerfirma kann ihrerseits vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt bedarf der Zustimmung des Veranstalters. Diese wird nur zustimmen, wenn die Ausstellungsfläche anderweitig vermietet werden kann. Kommt der Rücktritt zustande, hat der Aussteller eine Entschädigung für ihre Aufwendungen in Höhe von 25% der Standmiete, sowie der Werbekosten und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen.
Unteraussteller:
Die Nutzung der Standfläche durch weitere Unternehmen, sei es, dass diese Unternehmen mit eigenem Personal oder nur mit eigenem Ausstellungsgut oder Werbemedien (Flyer, Visitenkarten, etc...) vertreten sind, bedarf eines besonderen Antrages und einer schriftlichen Genehmigung durch den Veranstalter. ln diesem Falle erhebt dieser eine zusätzliche Unterausstellergebühr.
Standgestaltung:
Alle für den Aufbau verwendeten Materialien müssen schwer entflammbar se in. De korationsmaterial hat die Anforderung Kl asse B1 na ch DI N 4102 schwer entflammbar zu erfüllen. Sofern dieser Nachweis nicht erbracht werden kann, muss diese ggf. nach Beanstandung durch die zuständige Behörde oder die Ausstellungsleitung entfernt werden. Kerzen dürfen nur als verwahrtes Licht in seitlichen und nach unten geschlossenen Gläsern verwendet werden. Abdeckungen und Abspanngewebe über Ständen sind nur zulässig, wenn sie sprinklertauglich (VDS-geprüft) sind! Das Erscheinungsbild, insbesondere die äußere Gestaltung und die Präsentationsfläche des Messestands, muss dem gehobenen Niveau der Hochzeitsmesse Rechnung tragen. Die Messeleitung ist berechtigt, wenig ansprechende Ausstattung oder nicht dem Niveau der Messe ausgestattete Präsentationsstände insgesamt von der Messe auszuschließen, wenn der Aussteller nach vorheriger Aufforderung durch die Messeleitung keine Umgestaltung vornimmt. Ansprüche des betroffenen Ausstellers auf Schadensersatz sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
Strom-, Wasser- und Abwasseranschluss:
Anschlüsse und Geräte, die den einschlägigen Bestimmungen - insbesondere des VDE - nicht entsprechen, oder deren Verbrauch höher ist als qemeldet, können auf Kosten des Ausstellers von der Ausstellungsleitung entfernt oder außer Betrieb gesetzt werden. Der Standinhaber haftet für alle Schäden, die durch Benutzung nicht gemeldeter und nicht von der Ausstellungsleitung beauftragten lnstallateuren ausgeführten Anschlüsse entstehen. Die Ausstellungsleitung haftet nicht für die Unterbrechung oder Leistungsschwankungen der Strom- und Wasserversorgung.
Werbung:
Werbung jeglicher Art, insbesondere die Verteilung von Werbedrucksachen an Besucher, ist nur innerhalb des Standes bzw. an dessen Außenflächen für die eigene Firma und nur für die von ihr hergestellten oder vertriebenen Erzeugnisse gestattet. Das Verteilen von Werbematerialien nicht ausstellender Unternehmen an die Besucher der Messe ist in der Ausstellungsfläche sowie dem angrenzenden Zugangsbereich untersagt.
Ausstellerausweise:
Jeder zugelassene Aussteller erhält 4 Ausstellerausweise. Weitere Ausstellerausweise können bei Bedarf beim Veranstalter bestellt werden.
Abbau:
Ein vorzeitiger Abbau des Messestandes vor dem Veranstaltungsende kann nicht gestattet werden. Ein vorzeitiger Standabbau hat eine Konventionalstrafe von 1000,00 € zur Folge. Der Abbau beginnt nach Messeschluss und sollte bis spätestens drei Stunden nach Messeschluss abgeschlossen sein. Jeder Aussteller hat seinen Müll auf eigene Kosten zu entsorgen. Das Unterstellen von Ausstellungsgut oder Müll am Veranstaltungsort vor oder nach der Messe, ist nicht möglich.
Bewirtung - Gastronomierecht:
Bezüglich der Bewirtung im kompletten Ausstellungs- sowie Veranstaltungsbereich, dies beinhaltet auch die Standbewirtung, sind Absprachen mitdem Veranstalter zu treffen.
Haftung:
Für Schäden jeglicher Art, z.B. Feuer-, Diebstahl-, Wasser- oder Witterungsschäden, haftet der Veranstalter nicht. Der Aussteller oder sein Erfüllungsgehilfe haften für jeden Personen- und/oder Sachschaden, den sie oder die ausstellende Firma zu vertreten haben. Außerdem trägt er das gesamte Risiko für seinen Ausstellungsstand und die Ausstellungsgüter. Die Durchführung der Hochzeitsmesse unterliegt den Vorgaben der örtlichen Versammlungsstättenverordnung.
Vereinbarungen, mit denen von diesen Ausstellungsbedingungen abgewichen wird, sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Mündliche Vereinbarungen sind unwirksam.
Pastetten, 01. Februar 2023
Tamara Wachinger